Ich habe heute nochmal bei der BPjM nachgefragt. Zum einen habe ich nochmals darum gebeten mir doch diue Entscheidung über die Streichung von gameinferno.de
aus der Liste C der BPjM zukommen zu lassen.
Zum anderen wollte ich wissen ob denn nun die BPjM auch dafür Sorge trägt dass gameinferno.de
allen Suchmaschienen und Filterherstellern die damals über die Eintragung informiert wurden den entsprechenden Eintrag nun auch wieder löschen.
Hier mein Anschreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich warte immer noch auf die schriftliche Entscheidung Nr. A 219/14 vom 29.08.2014 um die ich gebeten habe.
Wenn sie mir diese bitte als PDF per Email zukommen lassen könnten. Danke.Zum anderen habe ich die folgende verfahrenstechnische Frage an die BPjM.
Nachdem die BPjM mit ihrer Entscheidung Nr. A 219/14 vom 29.08.2014 beschlossen hat die Domain gameinferno.de von der Liste C zu streichen würde ich gerne wissen ob mit dieser Streichung von Seiten der BPjM und/oder anderer befasster Stellen (KJM, FSM,…) auch dafür Sorge getragen wird dass die domain ‘gameinferno.de’ eben so von den entsprechenden Listen bei Suchmaschinen und nutzerautonomen Filtern gestrichen wird.
Die Eintragungen bei besagten Suchmaschinen und Filter-Programmen wurden ursprünglich ja durch die BPjM veranlasst. Daher erwarte ich nach einer Streichung auch dass die BPjM umgehend dafür Sorge trägt die damals informierten Hersteller (oder deren Rechtsnachfolger) unverzüglich darüber Informiert werden dass sämtliche Filter welche die domain “gameinferno.de” betreffen gelöscht werden. Bitte setzen sie mich über entsprechende Aktionen ihrerseits in Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Walther
Dies mal kam die Antwort innerhalb von Minuten. Ich muss sagen: Ich bin beeindruckt, eine Bundesbehörde die innerhalb von Minuten antwortet, wer hätte das für möglich gehalten.
Wie auch immer hier die Antwort der BPjM:
Sehr geehrter Herr Walther,
in der Anlage übersende ich Ihnen die Entscheidung über die Listenstreichung des o.g. Angebots.
Ein Update des BPjM-Moduls, in dem die o.g. URL nicht mehr enthalten ist, wurde am 3.9.2014 an die Nutzer des Moduls versandt; das Update wird nunmehr in die dortigen Systemen eingearbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag[…]
Und hier die Entscheidung Nr. A 219/14 vom 29.08.2014 als PDF