GameInferno

BPjM fails

Jetzt Wissen Sie Es

…, das gameinferno.de zwischenzeitlich nicht mehr existent war. Die BPjM könnte jetzt auch auf die Idee kommen dass mitlerweile der Anbieter gewechselt hat. Es wäre sogar möglich dass sie jetzt feststellen dass die Domain nun jemand ganz anderen gehört. Ich glaube die BPjM ist so merkbefreit dass die gar nichts merken, aber warten wir es mal ab.

Hier meine Email an die BPjM vom 05.08.2014:

Sehr geehrte Frau […],

Ich kann nicht erkennen wie §4 Abs. 3 JMStV der BPjM verbietet den Befehl ‘whois’ zu nutzen um z.B. zu prüfen ob es eine Domain welche sie auf ihren Zensurlisten führen überhaupt noch existent ist.

Ich erkenne vielmehr eine Verpflichtung der BPjM nach JuSchG §21 Abs 5 von Amts wegen tätig zu werden sobald es zweifelhaft ist, oder bekannt wird dass die Vorraussetzungen für einen Eintrag nicht mehr gegeben sind.

Im Falle der Domain gameinferno.de war monatelang bekannt dass diese Domain nicht mehr registriert ist (vgl. http://sitedomain.de/gameinferno.de/). Daher ist es meiner Meinung nach sowohl zweifelhaft, als auch bekannt dass die entsprechenden Vorraussetzungen bereits seit dem 30.03.2013 entfallen sind.

Ferner möchte ich auch darauf hinweisen, dass ein Domaininhaber einfach die Domainregistrierung auslaufen lässt, oder eine Domain wieder auf dem freien Markt zum Verkauf anbietet statt sich bei der BPjM um eine Löschung von der Zensurliste zu bemühen, da dieses wesentlich weniger Aufwand und Kostenintensiv zu sein scheint als bei der BPjM irgendwas zu erreichen. So gesehen ist das gesamte Verfahren der BPjM zum führen der Zensurlisten nicht nur äusserst fragwürdig sondern verstößt meiner Meinung nach in seiner derzeit praktizierten Form schlichtweg gegen Gesetze.

Sie schrieben:
> Die Entscheidung einer Listenstreichung kann nur
> auf Antrag des Anbieters erfolgen, der, wie bereits ausgeführt, von
> dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.

Ich weiß nicht ob ihnen bewusst ist dass Internetdomains nicht auf Lebenszeit an Personen oder Organisationen vergeben werden. Vielmehr stellt es sich so dar, dass domains für einen bestimmten Zeitraum (meist 1 Jahr) registriert werden. Diese Registrierung läuft nach dem Registrierungszeitraum aus oder wird verlängert. Nachdem eine Registrierung ausgelaufen ist kann eine Domain durch eine andere Person/Organisation erneut registriert werden. Was dann zu der absurden Situation führt dass Person A die Streichung der Domain aus ihren Zensurlisten beantragen kann, gleichwohl ihm die domain zwischenzeitlich gar nicht mehr gehört und er daher auch kein Interesse daran haben wird, insbesondere nachdem das Gesetzt Kosten für einen solchen Antrag auf Streichung vorsieht. Wohingegen Person B, der die Domain mittlerweile gehört die Streichung nicht beantragen kann. Das ist alles andere als ein rechtsstaatlich sauberes Vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen
Florian Walther

aus meiner Email an die BPjM vom 5.8.2014 12:14

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