Ich hatte die BPjM gefragt ob sie Indizierte Angebote regelmäßig überprüfen. Die Antwort hat mich etwas überrascht.
Nein das darf die BPjM von Gesetzes wegen nicht prüfen. Die BPjM darf hier nur auf Antrag des Anbieters tätig werden, der von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.
Daraufhin habe ich nach der gesetzlichen Grundlage gefragt, da mir kein Gesetz bekannt ist welches Bundesbehöden verbietet z.b. ‘whois’ zu nutzen.
Meine Frage war:
Hallo Frau […],
können sie mir bitte die gesetzliche Grundlage nennen, nach der die BPjM die gesperrten Angebote nicht prüfen darf.
Ich konnte derlei gesetzliche Grundlage nicht ausfindig machen.Vielmehr heißt es im JuSchG §21 Abs. 5:
”
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen tätig,
wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,
wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder
…
”Vielen Dank
Die Antwort der BPjM war daraufhin:
Sehr geehrter Herr Walther,
Die Grundlage ergibt sich aus § 4 Abs. 3 JMStV. Danach wirken die Verbreitungsbeschränkungen des JMStV für indizierte Medien „auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die BPjM“ fort. Die Entscheidung einer Listenstreichung kann nur auf Antrag des Anbieters erfolgen, der, wie bereits ausgeführt, von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.
Mit freundlichen grüßen
[…]
Dann schauen wir mal was in §4 Abs. 3 JMStV steht.
(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
Da steht gar nichts davon, das man nicht überprüpfen darf ob es diese Seite z.B. nicht mehr gibt.