Nachdem ich diese Domain vor kurzem erworben habe wurde mir erstmal zugetragen dass diese Domain auf der Zensurliste der BPjM steht.
Daher habe ich vor zwei Tagen die folgende Anfrage an die BPjM gestellt.
Guten Tag,
Ich möchte sie höflichst um die Beantwortung der folgenden Fragen bitten:
#1 Wird die domain ‘gameinferno.de’ in einer ihrer Listen geführt?
#2 Falls die Antwort auf Frage #1 mit ‘Ja’ beantwortet wird, in welcher Liste wird die oben genannte domain genau geführt?
#3 Was ist die Begründung für das Eintragen dieser Domain auf ihre Liste(n)?
#4 Seit wann wird die Domain ‘gameinferno.de’ auf einer ihrer Listen geführt?
#5 Überprüfen sie bei Telemedien regelmäßig ob die Gründe welche zur Indizierung geführt haben noch fortbestehen?
#6 Wie häufig und in welchen Abständen werden Telemedien einer Überprüfung wie in Frage #5 beschrieben unterzogen?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Florian Walther
Leider ist bisher noch keine Antwort gekommen, ich bin gespannt ob, wann und was die BPjM antwortet.
Update | Mi 30. Jul 13:10:44 CEST 2014
Ich habe inzwischen telefonisch bei der BPjM Service Hotline (+49-228-376631) nachgefragt wie lange denn die Beantwortung meiner Anfrage vermutlich dauern würde. Darauf hin bekam ich per Email die Entscheidung als PDF zugeschickt.
Aus dieser Entscheidung geht unter anderem hervor dass:
- die Domain am 5.10.2006 auf die Liste C der BPjM gesetzt wurde.
- die auf grund von Vorschau Icons welche Paare beim Geschlechtsakt zeigen auf die Liste gesetzt wurde. In der Entscheidung hört sich das so an:
Einige der animierten Cartoonbilder zeigen einen nackten Mann und eine nackte Frau bei der Ausübung von Geschlechtsverkehr. Auf einem dieser Bilder sitzt die Frau rücklings auf dem Schoß des knienden Mannes und wird von diesem offenbar a tergo penetriert. Primäre Geschlechtsmerkmale werden nicht gezeigt. Die Kategorie „erotic (couple)“ enthält Bilder von realen Personen, die bei der Ausübung sexueller Handlungen gezeigt werden. Auf einem kleinformatigen Bild ist eine nackte Frau zu sehen, die von einem Mann offenbar penetriert wird. Sie liegt auf dem Rücken, während er ihre in die Höhe gestreckten Beine mit den Händen festhält. Ihr Schambereich bzw. die Schambehaarung sind zu sehen. Allerdings sind we der Vagina noch Penis sichtbar.“
Zu den anderen oben aufgeführten offenen Fragen (Frage 5 und 6) habe ich bisher keine Antwort erhalten.
Update | Mo 4 Aug 2014 15:03:39 CEST
Heute ist eine Antwort auf meine Anfrage per email gekommen.
Sehr geehrter Herr Walther,
vielen Dank für Ihre Mail.
Die Domain “gameinferno” wird in der Liste geführt.
Die URL wird in Listenteil C geführt.
Die Entscheidung mit der Begründung ist angehängt.
Nein das darf die BPjM von Gesetzes wegen nicht prüfen. Die BPjM darf hier nur auf Antrag des Anbieters tätig werden, der von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.
Siehe Antwort zu Frage 5.
Mit freundlichen Grüßen
Die Antwort auf Frage 5 verwundert mich, heißt es im Gesetz doch:
(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen tätig,
1. wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,
2. wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder
3. wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2 wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.
Da steht doch von Amts wegen wenn zweifelhaft ist…, oder wenn bekannt wird… Meiner Meinung nach – OK ich bin kein Jurist – ist es zweifelhaft ob meine Seite inhaltsgleich ist mit einer anderen Seite wenn es zwischenzeitlich die Domain für mehrere Monate nicht gab. Und es ist auch bekannt dass die Vorraussetzungen nicht mehr vorliegen wenn bereits öffentlich bekannt gegeben wurde dass es eine bestimmte domain nicht mehr gibt.
Ich habe der BPjM erstmal zurück geschrieben und nach der gesetzlichen Grundlage gefragt die ihnen untersagt zu prüfen ob es eine domain nicht mehr gibt. Mir zumindest ist keine gesetzliche Regelung bekannt die es der Bundesverwaltung verbietet den befehl whois zu benutzen.
Diese ganze Zensurscheiße ist doch einfach nur Irre.