GameInferno

BPjM fails

Nachfrage Bei Der BPjM

Ich habe heute nochmal bei der BPjM nachgefragt. Zum einen habe ich nochmals darum gebeten mir doch diue Entscheidung über die Streichung von gameinferno.deaus der Liste C der BPjM zukommen zu lassen.

Zum anderen wollte ich wissen ob denn nun die BPjM auch dafür Sorge trägt dass gameinferno.de allen Suchmaschienen und Filterherstellern die damals über die Eintragung informiert wurden den entsprechenden Eintrag nun auch wieder löschen.

Hier mein Anschreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich warte immer noch auf die schriftliche Entscheidung Nr. A 219/14 vom 29.08.2014 um die ich gebeten habe.
Wenn sie mir diese bitte als PDF per Email zukommen lassen könnten. Danke.

Zum anderen habe ich die folgende verfahrenstechnische Frage an die BPjM.

Nachdem die BPjM mit ihrer Entscheidung Nr. A 219/14 vom 29.08.2014 beschlossen hat die Domain gameinferno.de von der Liste C zu streichen würde ich gerne wissen ob mit dieser Streichung von Seiten der BPjM und/oder anderer befasster Stellen (KJM, FSM,…) auch dafür Sorge getragen wird dass die domain ‘gameinferno.de’ eben so von den entsprechenden Listen bei Suchmaschinen und nutzerautonomen Filtern gestrichen wird.

Die Eintragungen bei besagten Suchmaschinen und Filter-Programmen wurden ursprünglich ja durch die BPjM veranlasst. Daher erwarte ich nach einer Streichung auch dass die BPjM umgehend dafür Sorge trägt die damals informierten Hersteller (oder deren Rechtsnachfolger) unverzüglich darüber Informiert werden dass sämtliche Filter welche die domain “gameinferno.de” betreffen gelöscht werden. Bitte setzen sie mich über entsprechende Aktionen ihrerseits in Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen
Florian Walther

Dies mal kam die Antwort innerhalb von Minuten. Ich muss sagen: Ich bin beeindruckt, eine Bundesbehörde die innerhalb von Minuten antwortet, wer hätte das für möglich gehalten.

Wie auch immer hier die Antwort der BPjM:

Sehr geehrter Herr Walther,

in der Anlage übersende ich Ihnen die Entscheidung über die Listenstreichung des o.g. Angebots.

Ein Update des BPjM-Moduls, in dem die o.g. URL nicht mehr enthalten ist, wurde am 3.9.2014 an die Nutzer des Moduls versandt; das Update wird nunmehr in die dortigen Systemen eingearbeitet.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

[…]

Und hier die Entscheidung Nr. A 219/14 vom 29.08.2014 als PDF

Listenstreichung Gameinferno

Die BPjM teilte mir gestern per Email folgendes mit:

Sehr geehrter Herr Walther,

ich darf Ihnen Folgendes mitteilen:
Das Internetangebot http://www.gameinferno.de wurde mit Entscheidung Nr. A 219/14 vom 29.08.2014 aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
Die technische Umsetzung der Entfernung aus dem BPjM Modul erfolgt in diesen Tagen.


Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

[…]

Die schriftliche Begründung der Entscheidung war leider nicht dabei, ich habe danach gefragt und werde diese hier online stellen sobald ich diese vorliegen habe.

Das war knapp für die BPjM, mein Rechtsbeistand hätte sonst heute die Klageschrift fertiggestellt und bei Gericht eingereicht. Was für Schnarchnasen, diese BPjM.

Jetzt Wissen Sie Es

…, das gameinferno.de zwischenzeitlich nicht mehr existent war. Die BPjM könnte jetzt auch auf die Idee kommen dass mitlerweile der Anbieter gewechselt hat. Es wäre sogar möglich dass sie jetzt feststellen dass die Domain nun jemand ganz anderen gehört. Ich glaube die BPjM ist so merkbefreit dass die gar nichts merken, aber warten wir es mal ab.

Hier meine Email an die BPjM vom 05.08.2014:

Sehr geehrte Frau […],

Ich kann nicht erkennen wie §4 Abs. 3 JMStV der BPjM verbietet den Befehl ‘whois’ zu nutzen um z.B. zu prüfen ob es eine Domain welche sie auf ihren Zensurlisten führen überhaupt noch existent ist.

Ich erkenne vielmehr eine Verpflichtung der BPjM nach JuSchG §21 Abs 5 von Amts wegen tätig zu werden sobald es zweifelhaft ist, oder bekannt wird dass die Vorraussetzungen für einen Eintrag nicht mehr gegeben sind.

Im Falle der Domain gameinferno.de war monatelang bekannt dass diese Domain nicht mehr registriert ist (vgl. http://sitedomain.de/gameinferno.de/). Daher ist es meiner Meinung nach sowohl zweifelhaft, als auch bekannt dass die entsprechenden Vorraussetzungen bereits seit dem 30.03.2013 entfallen sind.

Ferner möchte ich auch darauf hinweisen, dass ein Domaininhaber einfach die Domainregistrierung auslaufen lässt, oder eine Domain wieder auf dem freien Markt zum Verkauf anbietet statt sich bei der BPjM um eine Löschung von der Zensurliste zu bemühen, da dieses wesentlich weniger Aufwand und Kostenintensiv zu sein scheint als bei der BPjM irgendwas zu erreichen. So gesehen ist das gesamte Verfahren der BPjM zum führen der Zensurlisten nicht nur äusserst fragwürdig sondern verstößt meiner Meinung nach in seiner derzeit praktizierten Form schlichtweg gegen Gesetze.

Sie schrieben:
> Die Entscheidung einer Listenstreichung kann nur
> auf Antrag des Anbieters erfolgen, der, wie bereits ausgeführt, von
> dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.

Ich weiß nicht ob ihnen bewusst ist dass Internetdomains nicht auf Lebenszeit an Personen oder Organisationen vergeben werden. Vielmehr stellt es sich so dar, dass domains für einen bestimmten Zeitraum (meist 1 Jahr) registriert werden. Diese Registrierung läuft nach dem Registrierungszeitraum aus oder wird verlängert. Nachdem eine Registrierung ausgelaufen ist kann eine Domain durch eine andere Person/Organisation erneut registriert werden. Was dann zu der absurden Situation führt dass Person A die Streichung der Domain aus ihren Zensurlisten beantragen kann, gleichwohl ihm die domain zwischenzeitlich gar nicht mehr gehört und er daher auch kein Interesse daran haben wird, insbesondere nachdem das Gesetzt Kosten für einen solchen Antrag auf Streichung vorsieht. Wohingegen Person B, der die Domain mittlerweile gehört die Streichung nicht beantragen kann. Das ist alles andere als ein rechtsstaatlich sauberes Vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen
Florian Walther

aus meiner Email an die BPjM vom 5.8.2014 12:14

BPjM Prüft Nicht

Ich hatte die BPjM gefragt ob sie Indizierte Angebote regelmäßig überprüfen. Die Antwort hat mich etwas überrascht.

Nein das darf die BPjM von Gesetzes wegen nicht prüfen. Die BPjM darf hier nur auf Antrag des Anbieters tätig werden, der von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.

aus einer Email der BPjM vom 04.08.2014 13:30

Daraufhin habe ich nach der gesetzlichen Grundlage gefragt, da mir kein Gesetz bekannt ist welches Bundesbehöden verbietet z.b. ‘whois’ zu nutzen.

Meine Frage war:

Hallo Frau […],

können sie mir bitte die gesetzliche Grundlage nennen, nach der die BPjM die gesperrten Angebote nicht prüfen darf.
Ich konnte derlei gesetzliche Grundlage nicht ausfindig machen.

Vielmehr heißt es im JuSchG §21 Abs. 5:


Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen tätig,
wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,
wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder

Vielen Dank

aus meiner Email an die BPjM vom 4. August 2014 15:12

Die Antwort der BPjM war daraufhin:

Sehr geehrter Herr Walther,

Die Grundlage ergibt sich aus § 4 Abs. 3 JMStV. Danach wirken die Verbreitungsbeschränkungen des JMStV für indizierte Medien „auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die BPjM“ fort. Die Entscheidung einer Listenstreichung kann nur auf Antrag des Anbieters erfolgen, der, wie bereits ausgeführt, von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit freundlichen grüßen
[…]

Dann schauen wir mal was in §4 Abs. 3 JMStV steht.

(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

Da steht gar nichts davon, das man nicht überprüpfen darf ob es diese Seite z.B. nicht mehr gibt.

BPjM Anfrage Zu Dieser Domain

Nachdem ich diese Domain vor kurzem erworben habe wurde mir erstmal zugetragen dass diese Domain auf der Zensurliste der BPjM steht. Daher habe ich vor zwei Tagen die folgende Anfrage an die BPjM gestellt.

Guten Tag,

Ich möchte sie höflichst um die Beantwortung der folgenden Fragen bitten:

#1 Wird die domain ‘gameinferno.de’ in einer ihrer Listen geführt?
#2 Falls die Antwort auf Frage #1 mit ‘Ja’ beantwortet wird, in welcher Liste wird die oben genannte domain genau geführt?
#3 Was ist die Begründung für das Eintragen dieser Domain auf ihre Liste(n)?
#4 Seit wann wird die Domain ‘gameinferno.de’ auf einer ihrer Listen geführt?
#5 Überprüfen sie bei Telemedien regelmäßig ob die Gründe welche zur Indizierung geführt haben noch fortbestehen?
#6 Wie häufig und in welchen Abständen werden Telemedien einer Überprüfung wie in Frage #5 beschrieben unterzogen?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Florian Walther

Leider ist bisher noch keine Antwort gekommen, ich bin gespannt ob, wann und was die BPjM antwortet.

Update | Mi 30. Jul 13:10:44 CEST 2014

Ich habe inzwischen telefonisch bei der BPjM Service Hotline (+49-228-376631) nachgefragt wie lange denn die Beantwortung meiner Anfrage vermutlich dauern würde. Darauf hin bekam ich per Email die Entscheidung als PDF zugeschickt.

Aus dieser Entscheidung geht unter anderem hervor dass:

  • die Domain am 5.10.2006 auf die Liste C der BPjM gesetzt wurde.
  • die auf grund von Vorschau Icons welche Paare beim Geschlechtsakt zeigen auf die Liste gesetzt wurde. In der Entscheidung hört sich das so an:

Einige der animierten Cartoonbilder zeigen einen nackten Mann und eine nackte Frau bei der Ausübung von Geschlechtsverkehr. Auf einem dieser Bilder sitzt die Frau rücklings auf dem Schoß des knienden Mannes und wird von diesem offenbar a tergo penetriert. Primäre Geschlechtsmerkmale werden nicht gezeigt. Die Kategorie „erotic (couple)“ enthält Bilder von realen Personen, die bei der Ausübung sexueller Handlungen gezeigt werden. Auf einem kleinformatigen Bild ist eine nackte Frau zu sehen, die von einem Mann offenbar penetriert wird. Sie liegt auf dem Rücken, während er ihre in die Höhe gestreckten Beine mit den Händen festhält. Ihr Schambereich bzw. die Schambehaarung sind zu sehen. Allerdings sind we der Vagina noch Penis sichtbar.“

Zu den anderen oben aufgeführten offenen Fragen (Frage 5 und 6) habe ich bisher keine Antwort erhalten.

Update | Mo 4 Aug 2014 15:03:39 CEST

Heute ist eine Antwort auf meine Anfrage per email gekommen.

Sehr geehrter Herr Walther,

vielen Dank für Ihre Mail.
Die Domain “gameinferno” wird in der Liste geführt.
Die URL wird in Listenteil C geführt.
Die Entscheidung mit der Begründung ist angehängt.
Nein das darf die BPjM von Gesetzes wegen nicht prüfen. Die BPjM darf hier nur auf Antrag des Anbieters tätig werden, der von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.
Siehe Antwort zu Frage 5.

Mit freundlichen Grüßen

Die Antwort auf Frage 5 verwundert mich, heißt es im Gesetz doch:

(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen tätig,

1. wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,
2. wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder
3. wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2 wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.

Da steht doch von Amts wegen wenn zweifelhaft ist…, oder wenn bekannt wird… Meiner Meinung nach – OK ich bin kein Jurist – ist es zweifelhaft ob meine Seite inhaltsgleich ist mit einer anderen Seite wenn es zwischenzeitlich die Domain für mehrere Monate nicht gab. Und es ist auch bekannt dass die Vorraussetzungen nicht mehr vorliegen wenn bereits öffentlich bekannt gegeben wurde dass es eine bestimmte domain nicht mehr gibt.

Ich habe der BPjM erstmal zurück geschrieben und nach der gesetzlichen Grundlage gefragt die ihnen untersagt zu prüfen ob es eine domain nicht mehr gibt. Mir zumindest ist keine gesetzliche Regelung bekannt die es der Bundesverwaltung verbietet den befehl whois zu benutzen.

Diese ganze Zensurscheiße ist doch einfach nur Irre.